Neue Bemessungsgrenzen für die Beiträge des gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung!

Zuletzt aktualisiert: 15. Dezember 2023│   Geschätzte Lesezeit: 1,1 Minuten

Die jährlichen Anpassungen der Bemessungsgrenzen zu den Beiträgen der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung zu den aktuellen Entwicklungen bei den Einkommen für das Jahr 2022 wurden wie folgt durch den Bundesrat bewilligt:

Veränderung in der Rentenversicherung

Ab dem 1. Januar 2022 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) um 50 Euro auf 6.750 Euro im Monat (Vorjahreswert 6.700 Euro).
In den alten Bundesländern sinkt die Beitragsbemessungsgrenze um 50 Euro auf 7.050 Euro (Vorjahreswert 7.100 Euro).

Innerhalb der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) steigt die Grenze um 100 Euro auf 8.350 Euro monatlich. Die Beitragsbemessungsgrenze (West) sinkt um 50 Euro auf 8.650 Euro im Monat.

Zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient das Durchschnittsentgelt innerhalb der Rentenversicherung und wird für das Jahr 2022 vorläufig auf 38.901 Euro festgelegt. Eine Beitragspflicht beim Einkommen eines Beschäftigten oder einer Beschäftigten besteht bis zur Beitragsbemessungsgrenze, während alles darüber beitragsfrei ist.

Gesetzliche Krankenversicherung

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist bundeseinheitlich geregelt und bleibt für das Jahr 2022 unverändert bei 64.350 Euro. Ebenfalls keinerlei Änderungen ergeben sich bei der Beitragsbemessungsgrenze in der GKV, die 58.050 Euro im Jahr beträgt.

Hinweis: Bis zur Versicherungspflichtgrenze unterliegen die Beschäftigten der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei Einkommen über dieser Betragsgrenze ist eine Absicherung in der Privaten Krankenversicherung möglich.

Weiterführende Quellen zu diesem Thema

1. ARAG Versicherungs-AG
2. Bundesregierung (Rechengrößen und Beitragsbemessungsgrenzen innerhalb der Sozialversicherung)
3. Deutsche-Rentenversicherung

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