Versicherungszahlungen bei Unfällen im Homeoffice!

Zuletzt aktualisiert: 11. März 2022│   Geschätzte Lesezeit: 3,1 Minuten

Auch während der Beschäftigung im Homeoffice kann es zu Arbeitsunfällen kommen. Verschiedene Faktoren beeinflussen hierbei den Leistungsfall und damit verbundene Versicherungszahlungen. Zudem stellen sich in derartigen Fällen Fragen nach der Absicherung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Gelten während der Homeoffice-Beschäftigung die gleichen Voraussetzungen wie im Büro? Wann ist der Sachverhalt als Arbeitsunfall einzustufen und welche Geschehnisse sind einem Arbeitsunfall zuzuordnen?

Einstufung des Arbeitsunfalles

Während der Beschäftigungszeit ist die Frage, wo sich der Unfall ereignet hat, zunächst zweitrangig. Ganz gleich, ob der Arbeitnehmer sowie die Arbeitnehmerin eine berufliche Tätigkeit im Büro oder im häuslichen Umfeld während des Homeoffice verrichtet hat, die Absicherung gilt der versicherten Tätigkeit, also der zu verrichtenden Arbeit. Während der Beschäftigung im Büro ist der Sachverhalt naturgemäß eindeutiger als im Homeoffice, wo berufliche Belange sich schon des Öfteren mit dem Privatbereich vermischen können. In diesen Fällen bedarf es einer klaren Differenzierung, ob das Ereignis, welches zum Unfall führte, während der Arbeitsausübung eingetreten ist oder bei einer privaten Handlung. Juristisch gesehen liegt einer arbeitsrechtlichen versicherten Tätigkeit eine Intention des/der Beschäftigten zugrunde, welche der Erfüllung der Arbeitspflicht zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens dient. Hierbei ist es notwendig, dass die Intention sich in objektbezogenen äußeren Umständen nachvollziehen lässt. Eine bloße allgemein gehaltene Absicht zur Erfüllung der Arbeitspflicht ist für die Klassifizierung des Arbeitsunfalles nicht ausreichend.

Beispielfall zur Erläuterung:

Ein konkreter Beispielfall eines klassischen versicherten Arbeitsunfalles im Homeoffice wäre, wenn der/die Beschäftigte ein Dokument ausdrucken würde und beim Aufstehen oder auf dem Weg zum etwas abseits stehenden Druckers stürzen würde und sich in Folge dieses Ereignisses eine Verletzung zuzieht. Im Gegensatz hierzu wäre ein Sturz auf dem Weg, sich etwas zum Trinken oder zum Essen zu holen eine private Tätigkeit, welche nicht versichert ist, auch wenn derartige Vorgänge wie auch das Verrichten einer Notdurft zu den menschlichen Grundbedürfnissen gehören. Die Rechtslage in diesen Fällen ist eindeutig und wurde bereits vom Bundesarbeitsgericht definiert. Verhandelt wurde seinerzeit ein Sachverhalt, bei dem eine Klägerin innerhalb ihres häuslichen Arbeitsplatzes auf dem Weg in die Küche auf der Treppe stürzte und sich verletzte. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin sich weder auf einem arbeitsrechtlich relevanten Betriebsweg noch einer durch ihr Arbeitsverhältnis bestehenden Pflichtausübung befand. Auch in diesem Fall wurde der Intention der Arbeitnehmerin eine wesentliche Rolle zugesprochen. Wäre die Klägerin im Umkehrschluss die Treppe hinuntergegangen, um für dienstliche Zwecke etwas an der Haustür in Empfang zu nehmen, wären die Voraussetzungen für einen versicherten Arbeitsunfall gegeben gewesen.

Verhalten und Absicherung während des Homeoffice

Im Zuge eines Arbeitsunfalles oder eines so einzuschätzenden Ereignisses ist die detaillierte Dokumentation von großer Wichtigkeit. Es gilt alle Umstände zum Nachweis der versicherten Tätigkeit zu belegen und festzuhalten. Haben Zeugen den Vorfall beobachtet? Zu welcher Zeit innerhalb der Beschäftigung ereignete sich das Unfallgeschehen und welche Intention lag dem Ereignis zugrunde. Die Meldung zum Unfallhergang sollte dem Arbeitgeber unverzüglich gemeldet werden, damit dieser weitere Schritte wie etwa die Benachrichtigung an die Berufsgenossenschaft einleiten kann. Dem Arbeitgeber obliegt zudem die gesetzliche Pflicht zur Unfallabsicherung seiner Mitarbeiter/- innen. Bestehen Versicherungslücken oder Zweifel an einem erweiterten Versicherungsschutz besonders unter dem Aspekt des Homeoffice, so könnte eine private Unfallversicherung der/des Beschäftigten einen zusätzlichen Schutz gewährleisten. Die Haftung und Ansprüche bei im Homeoffice beschädigten Sachgegenständen unterliegt nicht den gesetzlich geregelten Vorschriften des Unfallrechts, sondern dem Bereich des Schadensersatzrechts.

Weiterführende Quellen zu diesem Thema

1. businessinsider
2. Handelsblatt

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