Pflegereform 2022: Höhere Beträge für Kurzzeitpflege und Pflegesachleistungen

Zuletzt aktualisiert: 8. Januar 2024│   Geschätzte Lesezeit: 1 Minuten

Aufgrund der neuen Pflegereform werden zum 1. Januar 2022 die Beträge für Pflegesachleistungen und die Kurzzeitpflege erhöht. Die Maßnahme soll eine finanzielle Entlastung für Pflegebedürftige an dem Pflegegrad 2 vorsehen, welche zu Hause von einem Pflegedienst versorgt werden.

Erhöhung der Pflegesachleistung um 5 Prozent

  • Pflegegrad 2 – von bisher 689 Euro auf 724 Euro
  • Pflegegrad 3 – von bisher 1298 Euro auf 1363 Euro
  • Pflegegrad 4 – von bisher 1612 Euro auf 1693 Euro
  • Pflegegrad 5 – von bisher 1995 Euro auf 2095 Euro

Stationäre Pflege

Die Leistungen im Bereich der Kurzzeitpflege steigen um 10 Prozent von 1612 Euro auf 1774 Euro pro Kalenderjahr. Pflegebedürftige Menschen müssen im Rahmen der Erhöhung einen gesonderten Antrag stellen, um die Anhebungen zu erhalten. Beträge für das Pflegegeld bleiben von der Reformmaßnahme unberührt.

Kurzzeitpflege

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVGW) bewirkt auch Änderungen in der stationären Pflege. Ebenfalls ab dem 1. Januar 2022 steigt der Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil für die Versorgung in einer Pflegeeinrichtung. Die Pflegekasse übernimmt hierbei folgende Sätze des Eigenanteils:

  • 5 Prozent im ersten Jahr
  • 25 Prozent im zweiten Jahr
  • 45 Prozent im dritten Jahr
  • 70 Prozent in den Folgejahren
Weiterführende Quellen zu diesem Thema

1. Verbraucherzentrale Deutschland
2. ARAG SE
3. Pflege.de

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