Das Leistungsspektrum der betrieblichen Krankenversicherung

Zuletzt aktualisiert: 8. Januar 2024│   Geschätzte Lesezeit: 2,1 Minuten

Entgegen anderer Schutzvorkehrungen wie etwa der betrieblichen Altersvorsorge können Mitarbeiter/- innen von der betrieblichen Krankenversicherung sofort profitieren und ein breites Spektrum unterschiedlicher Leistungen in Anspruch nehmen, die der Arbeitgeber anbieten kann.

Die Zusammenstellung erfolgt dabei individuell und im Falle einer Leistung werden anfallende Kostenerstattungen schnell und zügig abgewickelt. Da Arbeitgeber das Angebot zumeist für größere Gruppen von Beschäftigten abschließen, sind Risiko und Kostenaufwand gut verteilt, sodass die Arbeitnehmer/- innen auch dann nur einen geringen finanziellen Aufwand tragen, sollte das Unternehmen den Beitrag für die bKV nicht komplett übernehmen, was eher selten der Falle ist.

Zum gängigen Leistungsangebot gehören typischerweise:

  • Zahntarife (Höhere Erstattungssätze bei erforderlichem Zahnersatz oder regelmäßige professionelle Zahnreinigungen)
  • Wahlleistungen im Krankenhaus (Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung)
  • Heilpraktiker (Alternative Behandlungsmethoden mit entsprechenden Leistungen)
  • Sehhilfen (Höhere Zuzahlungssätze für Brillen)
  • Weitere Angebote (Krankenhaustagegeldversicherungen, Reiseversicherungen, Absicherungen für Vorsorgeuntersuchungen oder auch Zusatzversicherungen im
    Pflegebereich)

In den meisten Fällen können auch Angehörige von Beschäftigten die Vorteile der betrieblichen Krankenversicherungen nutzen. Viele Unternehmen bieten Ehegatten/- innen oder Kindern die Möglichkeit der Versicherung zu günstigen Konditionen beizutreten. Diese Offerte kann auch in Betracht kommen, sollte der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin selbst nicht in die bVK aufgenommen werden. Auch für Privatversicherte kann die bVK eine Alternative darstellen, zum Beispiel dann, wenn bestimmte Zusatzleistungen nicht in der Krankenvollversicherung enthalten sind.

Steuerfreiheit der bVK-Beiträge

Im Zuge der rechtlichen Gestaltung durch den Gesetzgeber sind seit dem Jahr 2020 die Zuwendungen von Arbeitgebern/- innen für die bVK wieder frei von Sozialabgaben und Steuern. Das Jahressteuergesetzes 2019 definierte in diesem Zusammenhang die grundsätzlichen Formen der Geldleistungen und grenzte diese gegenüber den Sachbezügen ab. Vorgegeben wurde derartige Formulierungen durch die rechtlichen Erläuterungen des Bundesgerichtshofs bereits im Sommer 2018. Hiernach können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern/- innen eine betriebliche Krankenversicherung steuer- und sozialabgabenfrei gewähren, solange der hierfür vorgesehene Rahmen der Freigrenze nicht überschritten wird. Diese Grenze beträgt seit dem 1. Januar dieses Jahres 50 Euro. Die Zuwendung muss ausschließlich dem Versicherungsschutz dienen und darf nicht als Geldleistung gewährt werden. Leistet der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin an die Beschäftigten einen finanziellen Zuschuss unter der Bedingung, dass diese einen Versicherungsabschluss tätigen, handelt es sich allerdings um einen zu versteuernden Barlohn.

Welche Vorteile bietet die betriebliche Krankenversicherung für Ihr Unternehmen?

Weiterführende Quellen zu diesem Thema

1. PKV.de

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